LG Koblenz - Urteil vom 07.07.1982
5 O 89/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1259

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 07.07.1982 - Aktenzeichen 5 O 89/82

DRsp Nr. 1996/2128

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für einen Mann (Beifahrer, Fahrlehrer) für erhebliche Deformationen des linken Unterschenkels, ferner für zwei ausgedehnte Wunden an der Lateralseite des Unterschenkels und an der Medialseite des Unterschenkels mit nahezu vollständig aufgerissener Wade, sowie für Tibiafraktur am Übergang vom mittleren zum distalen Unterschenkeldrittel und für eine zweifache Fraktur des Wadenbeines mimt einer berufsbezogenen MdE von 50 % und einer allgemeinen von 30 % jeweils auf Dauer.120 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte).