LG Koblenz - Urteil vom 09.06.1982
5 O 2/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1260
DfS Nr. 1993/1261

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 09.06.1982 - Aktenzeichen 5 O 2/82

DRsp Nr. 1996/2130

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten

1. 7500 DM [3750 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfall für Gesichtsabschürfungen, ferner für eine Luxation der Oberkieferfront mit dem traumatischem Verlust der Zähne 11, 12, 22, 21, 23, sowie für eine Ablederung des Oberkiefervestibulums und für ein leichtes Halswirbelsäulenschleudertrauma. Prothetisch behobener Dauerschaden des Verlustes von 5 Vorderzähnen.2. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für eine Distorsion der Fußwurzel und des Mittelfußbereichs mit Schürfwunden und Distorsion im Bereich des oberen Sprunggelenkes links sowie für einen kleinen Periostausriß am Sprungbein.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;