LG Koblenz - Urteil vom 20.07.1981
5 O 469/80
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1263

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 20.07.1981 - Aktenzeichen 5 O 469/80

DRsp Nr. 1996/2132

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für eien Mann (Elektrotechniker) wegen eines Verkehrsunfalls für Hautabschürfungen, Prellungen und Blutergüssen, eine Stirnhöhlenimpressionsfraktur mit Abriß der Nasenwurzel sowie für eine Commotio cerebri ohne Substanzverlust und Dauerschaden mit einer MdE von 100 % für 75 Tage, von 30 % für 360 Tage und von 20 % für 360 Tage.20 Tage stationäre Behandlung, anschließen zwei Monate ambulante Behandlung.Dauerschaden: leichte Impression der linken Stirnhöhlenvorderwand, Schiefnase nach rechts, Anosmie sowie Sensibilitätsverlust des 1. Trigeminusastes links. Stationärer Aufenthalt 20 Tage, 2 weitere Monate ambulant. Im Beruf arbeitsfähig.