LG Köln - Urteil vom 05.03.1986
30 O 545/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1284

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Köln, Urteil vom 05.03.1986 - Aktenzeichen 30 O 545/83

DRsp Nr. 1996/2165

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Die Mitarbeit von Familienangehörigen im Haushalt beruht ausschließlich auf ihrer Unterhaltspflicht; dem Schädiger soll eine unterhaltsrechtlich bedingte Hilfe nicht zugute kommen.2. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie materieller und immaterieller Vorbehalt für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für ein Halwirbelschleudertrauma mit Luxationsfraktur. Der 5. Halswirbel war gegenüber dem 6. Halswirbel um 3 bis 4 mm dorsal verlagert mit einer MdE von 100 % für 165 Tage und einer dnaach partiell abnehmenden MdE von 10 % auf Dauer.49 Tage stationäre Behandlung. Andauernde Reha-Maßnahmen. Verschlechterungstendenz.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;