LG Mainz - Urteil vom 15.05.1987
7 O 179/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1329
ZfS 1987, 262
ZfS 1987, 262

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Mainz, Urteil vom 15.05.1987 - Aktenzeichen 7 O 179/86

DRsp Nr. 1996/2216

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld für eine 31-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: stumpfes Bauchtrauma mit Leber- und Milzruptur, welche zu einer Entfernung der Milz geführt hat, Hämatothorax rechts sowie eine Rippenfraktur V, VI, IX, eine Contusio cerebri, eine große Defektwude an der linken Stirn (2 x 3 cm) bis zum Augenlid, des weiteren für beidseitige Oberschenkelfrakturen, eine linksseitige laterale Schenkelhalsfraktur, eine rechtsseitige offene Patellafraktur, eine linksseitige distale Radiusfraktur, eine Sprunggelenksfraktur am Innenknöchel rechts, sowie für Frakturen der rechten Fußwurzel und des Mittelfußes beidseits, eine Claviculafraktur linksseitig und für eine beidseitige Beckenringfraktur.210 Tage stationäre Behandlung, anschließend zahlreiche ambulante Behandlungen.