LG München I - Urteil vom 13.11.1990 17 O 23835/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/502
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG München I, Urteil vom 13.11.1990 - Aktenzeichen 17 O 23835/89
DRsp Nr. 1996/2261
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Kfz-Mitfahrer aus Verkehrsunfall wegen offenen Bruchs des linken Oberschenkels mit Kniegelenksbeteiligung links.Stationäre Erstversorgung mit operativer Stabilisierung des Bruchs. Ca. ein Jahr später zweiter operativer Eingriff durch Entfernung der Metallimplantate.
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