LG München I - Urteil vom 13.07.1990 19 O 22156/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2055
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG München I, Urteil vom 13.07.1990 - Aktenzeichen 19 O 22156/89
DRsp Nr. 1996/2264
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen einer Prellung am linken Schienbein und am linken Oberschenkel, ferner für eine Prellung am rechten Bein oberhalb der Kniescheibe, Abschürfungen am Knie sowie für eine Schleimbeutelverletzung.16 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung.Verwachsungen der Haut am linken Knie, schmerzhafte Spannungen.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;