LG München II - Urteil vom 05.02.1986
10 O 6019/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2408

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München II, Urteil vom 05.02.1986 - Aktenzeichen 10 O 6019/85

DRsp Nr. 1996/2307

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für verheiratete, 34 Jahre alte Frau aus Verkehrsunfall wegen Gehirnerschütterung mit Amnesie, multiple Gesichtsschnittwunden (so eine 5 cm lange Platzwunde von der Stirnmitte über die Nasenwurzel bis unter die rechte Augenbraue ziehend, Ablederung zur rechten Stirnseite hin, 2 cm lange längs verlaufende Platzwunde an der linken Stirn zum Haaransatz ziehen, 4 mm lange Platzwunde an der Unterlippe), Prellung der linken Schulter, des linken unteren Thorax, der linken Hand und des Handgelenks, Beckenkammprellung beidseitig und eine HWS-Prellung mit einer MdE von 100 % für 266 Tage.20 Tage stationäre Behandlung. Ambulante Weiterbehandlung mit Krankengymnastik, starke Schmerzen in der linken Schulter. Reizlose Verheilung der Gesichtsnarben.Von einer kosmetischen Operation nahm die Klägerin berechtigterweise Abstand aufgrund tiefsitzenden Schockes, Angst vor Krankenhausaufenthalt und Scheu vor Narkoserisiko. Das Gericht hielt die sichtbaren Narben nicht für derart entstellend, daß die Gesichtszüge verzerrt oder verzeichnet wären.Der Unfall trat "durch Verkettung unglücklicher Umstände" ein.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;