LG Münster - Urteil vom 18.09.1986
15 O 627/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/251

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Münster, Urteil vom 18.09.1986 - Aktenzeichen 15 O 627/85

DRsp Nr. 1996/2333

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Ein Verdienstausfalles errechnet sich aus der Differenz zwischen Wehrsold und Ausbildungsvergütung.2. Bei der Erstattung von Fahrtkosten naher Angehöriger zu Besuchszwecken können nur die Betriebskosten des Fahrzeuges in Ansatz gebracht werden.3. 90000 DM [45000 EUR] Schmerzensgeld für 17-jährigen Kradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Schädelbruch, Nasenbeinfraktur mit ausgetretener Hirnmasse, Gehirnquetschung mit Gehirnblutung, Bruch beider Schädelknochen hinter den Ohren, 8 Knochenbrüche im Mittelgesichtsfeld, schwerste Gehirnerschütterung, Prellungen und Quetschungen am ganzen Oberkörper, komplizierter Bruch des linken Oberschenkels sowie Verletzung des rechten Kniegelenks durch Abriß der Knorpelschicht und Absplitterung des Knochens der Gelenkkugel mit einer MdE von 70 % auf Dauer.171 Tage stationäre Behandlung (mehrere KH-Aufenthalte) mit insgesamt neun Operationen. Anschließend weitere sechs Monate in einer Rehabilitationseinrichtung