LG Münster - Urteil vom 21.09.1982
3 O 46/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1402

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Münster, Urteil vom 21.09.1982 - Aktenzeichen 3 O 46/82

DRsp Nr. 1996/2339

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

75000 DM [37500 EUR] Schmerzensgeld sowie materieller und immaterieller Vorbehalt für einen 40-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: offene Trümmerfraktur des Gesichtsschädels mit Oberkieferfraktur, Jochbeinfraktur links, nasoethmoidaler und frontobasaler Orbitafraktur, Weichteilverletzung des Gesichts, Schädelbasisfraktur mit Rhinoliquorrhöe, Schulterprellung rechts, Kniescheibentrümmerfraktur rechts, Sprungbeinfrakturen beiderseits und einer MdE von 70 % auf Dauer.Langwieriger stationärer Aufenthalt mit acht Operationen.