LG Offenburg - Urteil vom 18.02.1975
2 O 94/74
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1424

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Offenburg, Urteil vom 18.02.1975 - Aktenzeichen 2 O 94/74

DRsp Nr. 1996/2367

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau wegen eines Verkehrsunfalls (Kollision mit unkontrolliert rollendem Anhänger) für eine 0,5 cm lange Schnittwunde oberhalb des Köpfchens des 5. Mittelhandstrahls rechts auf der Streckseite; auf der Oberschenkelseite rechts im unteren Drittel mehrere oberflächliche Schürfwunden, ferner eine 15 x 4 cm große Schürfmarke an der Außenseite des rechten Unterschenkels im Bereich oberen und mittleren Drittels.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1424