LG Ravensburg - Urteil vom 19.05.1982
4 O 1809/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/258

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Ravensburg, Urteil vom 19.05.1982 - Aktenzeichen 4 O 1809/81

DRsp Nr. 1996/2424

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12500 DM [6250 EUR] Schmerzensgeld für einen 17-jährigen Kleinkraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen 3 cm klaffender Wunde an der rechten Schläfe, 4 cm klaffender Wunde am rechten Beckenkamm, 5-DM-Stück große Verbrennung III. Grades am linken Unterarm, ca. 2x 5-DM-Stück große Verbrennung am linken Oberschenkel, tiefe Schürfungen mit Hautnekrose am linken Unterschenkel, Commotio cerebri mit einer MdE von 100 % für 50 Tage, von 20 % für 52 Tage und von 10 % für 23 Tage. Neun Tage stationäre Behandlung mit mehreren Hauttransplantationen, weitere 8 Tage ambulante Behandlung.