LG Regensburg - Urteil vom 04.11.1980
3 O 1556/77
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1479

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Regensburg, Urteil vom 04.11.1980 - Aktenzeichen 3 O 1556/77

DRsp Nr. 1996/2432

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

80000 DM [40000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400 DM [200 EUR] für einen zum Urteilszeitpunkt 16-jährigen Schüler wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: Schädelhirntrauma 3. Grades mit Amaurose bei Gesichtsschädelfraktur nach Lefort II - III rechts und links, eine Fraktur des Alveolarfortsatzes der Maxilla und eine mediale Unterkieferfraktur mit Abriß des Gelenkfortsatzes, Unterarmfraktur links, Oberschenkelschaftfraktur links, traumatisch bedingte Fibularisläsion links, posttraumatische Epilepsie.88 Tage stationäre Behandlung (9 KH-Aufenthalte) mit mehrfachen Operationen. Die Frakturn wurden verdrahtet, genagelt und geplattet. Die verwendeten Hilfsmittel sind teilweise noch im Körper und müssen durch weitere Operationen entfernt werden.