LG Saarbrücken - Urteil vom 25.10.1985
10 O 379/84
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 § 1922 § 2039 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2077

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Saarbrücken, Urteil vom 25.10.1985 - Aktenzeichen 10 O 379/84

DRsp Nr. 1996/2450

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Ein vertragliches Anerkenntnis des Schmerzensgeldanspruchs liegt nicht vor, wenn vor dem Tod des Erblassers lediglich Vergleichsverhandlungen geführt wurden.2. Der Schmerzensgeldanspruch ist von den Erben geltend zu machen, wenn sie zuvor als Pfleger eingesetzt waren.3. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für einen Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen Schürfwunden an den Knien, Prellungen in der Rippengegend sowie erheblichen Kopf- und Gehirnverletzungen.