BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/272
Vorinstanzen:
AG Hermeskeil, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 193/92
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG Trier, Urteil vom 18.05.1993 - Aktenzeichen 1 S 16/93
DRsp Nr. 1996/2502
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, Prellungen der Halswirbelsäule, des Beckens, des linken Knies sowie des Sprunggelenks und des Fußes mit einer MdE von 100 % für 205 Tage und von 20 % für 26 Tage.11 Tage stationäre Behandlung.Komplikationsloser Heilungsverlauf, etwa ein Jahr nach Unfall noch eine diskrete Mineralsalzminderung in den knöchernen Strukturen des rechten Sprunggelenks ohne objektivierbar festzustellende Verletzungsfolgen.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: AG Hermeskeil, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 193/92
Fundstellen
DfS Nr. 1994/272
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