LG Trier - Urteil vom 09.05.1986
4 O 259/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/275

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Trier, Urteil vom 09.05.1986 - Aktenzeichen 4 O 259/83

DRsp Nr. 1996/2508

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen handtellergroßer rechtsseitiger Lungenkontusion mit Mantelhämotothorax und Mantelpneumothorax rechts, nicht belüfteter rechter Lunge, ausgedehnte Rippenserienfraktur mit instabilem Thorax mit einer MdE von 10 % bis auf weiteres wegen verminderter Lungen-Vitalkapazität.27 Tage stationäre Behandlung, darunter 15 Tage Intensivstation mit Intubation unter anfänglicher medikamentöser Relaxation und zeitweiser Anwendung einer hohen Periduralanästhesie. Ambulante nachfolgende Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/275