LG Wiesbaden - Urteil vom 07.11.1985
2 O 289/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1561

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Wiesbaden, Urteil vom 07.11.1985 - Aktenzeichen 2 O 289/85

DRsp Nr. 1996/2552

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3500 DM [1750 EUR] Schmerzensgeld für ein 10-jähriges Mädchen (Verkehrsunfall als Fußgängerin) für einen Oberarmbruch rechts mit Verschiebung der Bruchstücke und multiplen Schürfwunden am Nasenrücken, an der linken Wange, am Handrücken und an den Knien.21 Tage stationäre Behandlung, mehrere Wochen enggradige Bewegungsbehinderung von 25 %.Das Gericht wies die Klage ab, da vorgerichtlich ein entsprechender Schmerzensgeldbetrag gezahlt wurde. Erhebliches Verschulden des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1561