BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1593
ZfS 1989, 192
zfs 1989, 192
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
AG Augsburg, Urteil vom 23.02.1989 - Aktenzeichen 3 C 2405/88
DRsp Nr. 1996/2594
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für multiple Prellungen, eine Schädelprellung, kleine Schürfungen und eine traumatische Bursitis am linken Knie mit einer MdE von 100 % für neun Tage.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;