AG Augsburg - Urteil vom 27.11.1986
C 572/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1602
ZfS 1987, 39
zfs 1987, 39

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Augsburg, Urteil vom 27.11.1986 - Aktenzeichen C 572/86

DRsp Nr. 1996/2603

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1800 DM [900 EUR] Schmerzensgeld für eine Schädelprellung mit Schwellung der Oberlippe, eine Prellung der linken Gesäßhälfte sowie einer Rißwunde über dem rechten Knie; 10 Tage bettlägerig mit anschließenden Kreislaufbeschwerden, über längere Zeit immer wieder behauptete Kopfschmerzen. Hausfrau.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1602
ZfS 1987, 39
zfs 1987, 39