AG Bad Segeberg - Urteil vom 03.05.1985 9 C 590/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1613
ZfS 1986, 135
zfs 1986, 135
zfs 1987, 230
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
AG Bad Segeberg, Urteil vom 03.05.1985 - Aktenzeichen 9 C 590/84
DRsp Nr. 1996/2619
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
400 DM [200 EUR] Schmerzensgeld für mehrere Schürfwunden am rechten Unterarm und an der rechten Hand, der rechten Hüfte und dem rechten Knie; Behinderung bei gerade angetretenem Jahresurlaub; Schwimmen nicht möglich.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;