AG Eckernförde - Urteil vom 16.12.1986
6 C 395/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2107

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Eckernförde, Urteil vom 16.12.1986 - Aktenzeichen 6 C 395/86

DRsp Nr. 1996/2712

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer nicht dislozierten Clavicularfraktur links, einer HWS-Kontusion sowie wegen Thorax- und multiplen Rippenprellungen und oberflächligen Schürfungen am ganzen Körper. Enggradig verschobener Bruch des linken Schlüsselbeines, Prellungen der Halswirbelsäule, des Brustkorbs und des Brustbeines mit einer MdE von 100 % für 40 Tage.Komplikationsloser Heilungsverlauf.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2107