AG Fürth - Urteil vom 22.08.1986
6 C 1002/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1688

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Fürth, Urteil vom 22.08.1986 - Aktenzeichen 6 C 1002/85

DRsp Nr. 1996/2746

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall für einen Schlüsselbeinbruch rechts und eine Schultergelenkszerreißung links (Tossy III) mit Ausbildung eines Knochenauswuchses mit einer MdE von 100 % für 60 Tage und von 10 % auf Dauer.18 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) unter anderem wegen operativer Versorgung eines Falschgelenkes.Dauerschaden: kosmetische Beeinträchtigungen durch Knochenauswuchs.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1688