AG Offenbach am Main - Urteil vom 25.02.1987 35 C 353/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1858
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
AG Offenbach am Main, Urteil vom 25.02.1987 - Aktenzeichen 35 C 353/87
DRsp Nr. 1996/2984
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
250 DM [125 EUR] Schmerzensgeld für eine erwachsene Person wegen eines Verkehrsunfalls für Prellungen an Kopf und rechter Schulter sowie für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Behandlung mit Salbeneinreibungen (MdE von 100 % für fünf Tage).Zurücktreten der Genugtuungsfunktion.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;