AG Osnabrück - Urteil vom 28.05.1993
43 C 181/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/339

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Osnabrück, Urteil vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 43 C 181/93

DRsp Nr. 1996/2992

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

800 DM [800 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen nicht ganz unbedeutender HWS-Distorsion mit einer MdE von 100 % für 11 Tage, keine Schanzsche Krawatte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/339