AG Osnabrück - Urteil vom 29.04.1993
44 C 629/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/340

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Osnabrück, Urteil vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 44 C 629/92

DRsp Nr. 1996/2993

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für ein Kleinkind aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, stumpfes Bauchtrauma und Schienbeinbruch links.13 Tage stationärer Aufenthalt, 46 Tage Liegegips.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/340