AG Osnabrück - Urteil vom 15.02.1993
40 C 456/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/341

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Osnabrück, Urteil vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 40 C 456/92

DRsp Nr. 1996/2994

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

6500 DM [3250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Schultergelenkssprengung rechts vom Typ Tossy III, Commotio cerebri, Schürfungen sowie multiple Prellungen und Schürfungen am Schädel, beiden Schultern und beiden Kniegelenken mit einer MdE von 100 % für 60 Tage und von 20 % für 30 Tage.Mehrere stationäre Behandlungen (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung und zur Materialentfernung. Vier Wochen Armgips. Weitere achtmalige ambulante Behandlung, Bettlägerigkeit insgesamt 27 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/341