LG Lüneburg - Urteil vom 28.02.1995
9 O 384/94
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 844 Abs. 1 § 847 Abs. 1 § 1360 § 1360a ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1996/10
SP 1995, 333
SP 1995, 333

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Lüneburg, Urteil vom 28.02.1995 - Aktenzeichen 9 O 384/94

DRsp Nr. 1996/4105

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Können wegen des Todes des Ehemannes Eigenleistungen beim Wohnungsausbau, die der Ehemann erbringen wollte, nicht erbracht werden, so ist dies kein Unterhaltsschaden.2. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für die Ehefrau, die ihren Mann bei einem Verkehrsunfall verloren hat und dadurch Herzrhythmusstörungen und einen Kreislaufkollaps erleidet.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 844 Abs. 1 § 847 Abs. 1 § 1360 § 1360a ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Hinweise:

Siehe auch OLG München in VersR 1970, 525; BGH VersR 1989, 854; LG München VersR 1987, 495; BGH VersR 1966, 1142.

Fundstellen
DfS Nr. 1996/10
SP 1995, 333
SP 1995, 333