OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.1995
1 U 28/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/347
VRS 91, 457
VersR 1997, 65
ZfS 1997, 92
r+s 1997, 21
r+s 1997, 21
zfs 1997, 92
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 22.12.1993

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.1995 - Aktenzeichen 1 U 28/94

DRsp Nr. 1997/6009

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Zur Bedeutung der psychischen Störungen und Belastungen sowie der unfallbedingten Zukunftsrisiken für die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs (Kapital und Rente) eines elfjährigen Jungen, der bei einem Straßenverkehrsunfall schwer verletzt wurde und eine Zeitlang in Lebensgefahr schwebte.2. 120000 DM [60000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500 DM [250 EUR] für einen Jungen aus Verkehrsunfall bei schwerem, offenem Schädelhirntrauma mit fronto- basaler Schädelfraktur, Orbitafraktur rechts, Schienbeinbruch links, Oberschenkelbruch rechts, Lungenentzündung, Oberkieferhöhlenentzündung, Abzess im Bereich der Tracheostoma-Narbe, Gesichtslähmung links, Lähmung des 3. Hirnnervs, spastische Parese der überwiegend rechten Extremität mit einer MdE von 100 % auf Dauer.149 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte), davon 15 Tage bei künstlicher Beatmung; anschließend mehrmonatiger Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung.