OLG München - Urteil vom 09.02.1993
5 U 5549/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 243
OLGReport-München 1993, 243
ZfS 1993, 365
zfs 1993, 365
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2681/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Haftung des Unfallhelfers bei Schädigung durch Rettungsmaßnahme

OLG München, Urteil vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 5 U 5549/92

DRsp Nr. 1998/15370

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Haftung des Unfallhelfers bei Schädigung durch Rettungsmaßnahme

1.»Der Verursacher eines Unfalls hat auch für Schäden einzustehen, die ein Dritter dadurch erleidet, daß er versucht, vom Unfallopfer weitere Schädigungen abzuwenden, es sei denn, er bedient sich völlig abwegiger, ungewöhnlicher und unsachgemäßer Mittel.2. Ein Mitverschulden des Dritten kommt nicht in Betracht, wenn dieser deshalb einen Schaden erleidet, weil er bei der eingeleiteten Hilfsmaßnahme dem Schutz der eigenen Person nicht die ungeteilte Aufmerksamkeit zuwenden kann.3. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung die Notwendigkeit einer weiteren Operation nicht klärbar, wird ein hieraus sich gegebenenfalls ergebender immaterieller Anspruch von einem Feststellungsanspruch erfaßt.«4. 6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau (Mutter) wegen eines Fersenbeinbruchs. Vorm Küchenfenster ihrer im Hochparterre gelegenen Wohnung aus sah die Geschädigte, dass ihr im Hof spielender Sohn von einem PKW angefahren und mitgeschleift wurde, weshalb sie aus dem Küchenfenster sprang und sich dabei die Verletzung zuzog.