I.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger stehen aus dem Verkehrsunfall vom 15. Juli 1998 Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM und Verdienstausfall von 8.960 DM aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB bzw. 7 Abs.
1. Der Kläger hat infolge des von der Beklagten zu 1 allein verschuldeten Auffahrunfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten. Dies hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.
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