OLG Celle - Urteil vom 13.12.2001
14 U 102/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 81
OLGReport-Celle 2002, 81
VRS 102, 421
VRS 102, 421
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 467/98

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Bestimmung der haftunsgbegründenden Kausalität eines Verkehrsunfalls für eine Verletzung der Halswirbelsäule

OLG Celle, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 14 U 102/00

DRsp Nr. 2002/5496

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Bestimmung der haftunsgbegründenden Kausalität eines Verkehrsunfalls für eine Verletzung der Halswirbelsäule

1.»Für die Frage, ob ein Verkehrsunfall für eine Verletzung der Halswirbelsäule ursächlich gewesen ist, kann nicht schematisch allein auf die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung abgestellt werden. Auch bei einer solchen von unter 10 km/h kann was im Einzelfall zu klären ist eine Verletzung eintreten.«2. 2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer Distrosion der HWS.Sechs Massagen, sechs Fangopackungen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger stehen aus dem Verkehrsunfall vom 15. Juli 1998 Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM und Verdienstausfall von 8.960 DM aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB bzw. 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, jeweils in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz, gegen die Beklagten zu.

1. Der Kläger hat infolge des von der Beklagten zu 1 allein verschuldeten Auffahrunfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten. Dies hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.