BGB § 286 Abs. 1 S. 2 § 288 Abs. 1 S. 2 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; EGZPO § 26 Nr. 8 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 § 287 Abs. 2 § 313a Abs. 1 S. 1 § 448 § 540 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;
Fundstellen:
VRS 104, 415
VRS 104, 415
VersR 2004, 529
VersR 2004, 529
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 63/02
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Beweis eines atypischen Geschehensablauf bei behaupteter Unfallursache Wildwechsel
OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 9 U 187/02
DRsp Nr. 2003/2889
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Beweis eines atypischen Geschehensablauf bei behaupteter Unfallursache "Wildwechsel"
1. »Kommt ein Fahrzeug nach einer Vollbremsung in einer langgezogenen Kurve unter im Übrigen ungeklärten Umständen von der Fahrbahn ab und behauptet der Fahrer, dass die Unfallursache für den Unfall ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes Reh gewesen sei, so muss er die Existenz des Rehs als atypischen Geschehensablauf beweisen (zur Abgrenzung Anscheinsbeweis, Beweis eines atypischen Geschehensablaufes s. a. Senat, Urteil vom 17.12.2002 - 9 U 178/02 - ).«2. 5000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädel-Hirn-Trauma, Oberarmfraktur mit notwendiger Operation sowie Nasenbeinfraktur mit einer MdE von 100 % für 144 Tage.
Normenkette:
BGB § 286 Abs. 1 S. 2 § 288 Abs. 1 S. 2 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; EGZPO § 26 Nr. 8 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 § 287 Abs. 2 § 313a Abs. 1 S. 1 § 448 § 540 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8EGZPO abgesehen.
B.
I. Die Berufung ist zulässig.
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