AG Aschaffenburg - Urteil vom 12.07.1994
23 C 891/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Aschaffenburg, Urteil vom 12.07.1994 - Aktenzeichen 23 C 891/94

DRsp Nr. 2007/16969

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1400 DM [700 EUR] Schmerzensgeld bei HWS-Distorsion bei HWS-Schleudertrauma mit Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der HWS und schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit im Bereich der HWS.Der Verletzte mußte insgesamt 18 Arztbesuche zwecks Mikrowellenbestrahlungen auf sich nehmen musste und war ca. dreieinhalb Wochen arbeitsunfähig.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten zu 1 und zu 3 gemäß den §§ 333 As. 1, 332 Abs. 2 Satz 1, 847 Abs. 1 BGB, 230 StGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG gesamtschuldnerisch die Zahlung eines Schmerzensgeldes von noch 700 DM verlangen. Ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 2 besteht dagegen nicht.