AG Bamberg - Urteil vom 27.06.1996
3 C 739/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Bamberg, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 3 C 739/96

DRsp Nr. 2007/16970

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld bei Halswirbel-Distorsion mit Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, der Schultermuskulatur und der linken Schulter.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Das Urteil bedarf keines Tatbestandes, da es wegen des geringen Streitwerts unzweifelhaft nicht mit der Berufung angegriffen werden kann.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Restschmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM zu, weil sie zum einen, wie der behandelnde Unfallchirurg, Dr. med. R.J., in seinem Attest vom 15.1.96 festhält, eine Halswirbel-Distorsion erlitt, die mit Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, der Schultermuskulatur und der linken Schulter verbunden war. Ein Anheben über die Horizontale war nicht möglich. Hinzu kamen aber darüber hinaus weitere Verletzungen in der Folge von ziehenden Schmerzen am Ellbogen und am linken Handgelenk.