Das Urteil bedarf keines Tatbestandes, da es wegen des geringen Streitwerts unzweifelhaft nicht mit der Berufung angegriffen werden kann.
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Restschmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM zu, weil sie zum einen, wie der behandelnde Unfallchirurg, Dr. med. R.J., in seinem Attest vom 15.1.96 festhält, eine Halswirbel-Distorsion erlitt, die mit Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, der Schultermuskulatur und der linken Schulter verbunden war. Ein Anheben über die Horizontale war nicht möglich. Hinzu kamen aber darüber hinaus weitere Verletzungen in der Folge von ziehenden Schmerzen am Ellbogen und am linken Handgelenk.
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