AG Hanau - Urteil vom 02.06.1994
311 C 3801/93 - 20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Hanau, Urteil vom 02.06.1994 - Aktenzeichen 311 C 3801/93 - 20

DRsp Nr. 2007/16991

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für eine bei einem Verkehrsunfall erlittene Distorsion der HWS.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Wegen des klageabweisenden Teils wird auf die Darstellung des Tatbestands gemäß 495 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Angesichts der relativ kurzen Dauer der verletzungsbedingten Beeinträchtigung der Klägerin und da offenbar keinerlei Folgeschäden verbleiben, erschien ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.000 DM vorliegend angemessen, so dass lediglich weitere DM 400 Schmerzensgeld zuzusprechen waren und im Übrigen wegen der Schmerzensgeldforderung die Klage abzuweisen war.