AG Hannover - Urteil vom 03.11.1994
535 C 9761/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Hannover, Urteil vom 03.11.1994 - Aktenzeichen 535 C 9761/94

DRsp Nr. 2007/16992

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für eine bei einem Verkehrsunfall erlittene Distorsion der HWS 1. Grades, eine Schädelprellung und einen Rippenbruch mit einer MdE von 15 % auf Dauer.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für 30 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe von Schmerzensgeldansprüchen aus einem Verkehrsunfall sowie die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Folgeschäden.