AG Herne - Urteil vom 28.01.1994
20 C 376/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Herne, Urteil vom 28.01.1994 - Aktenzeichen 20 C 376/93

DRsp Nr. 2007/16993

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für die Verletzung des linken Sprunggelenks durch Überfahren des Fußes mit Druckschmerz vor allem an der Innenseite und eingeschränkter Beweglichkeit mit einem PKW mit einer MdE von 100 % für 14 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten ausschließlich über die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs, dessen Grund unstreitig ist. Bei einem Vorfall am 23.02.1993 verletzte der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw den Kläger am linken Fuß, indem er zunächst mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren kam, dann aber sein Fahrzeug aus unerfindlichen Gründen beschleunigte. Dabei erwischte er den Kläger an der linken Ferse, die er mit dem hinteren rechten Reifen überfuhr.