AG Lörrach - Urteil vom 12.01.1994
3 C 558/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Lörrach, Urteil vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 3 C 558/93

DRsp Nr. 2007/17001

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für HWS-Schleudertrauma ohne knöcherne Verletzungen mit einer MdE von 100 % für 30 Tage.Erforderlichkeit des Tragens einer Cervikalstütze.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch sowie weitere Schadensersatzansprüche geltend.

Am 14.05.1993 ereignete sich in L. an der Kreuzung Sch.-Straße/M.-Straße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw Fiat Uno, amtliches Kennzeichen ..., sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte J.S. beteiligt waren; unstreitig haftet der Versicherungsnehmer der Beklagten hierfür zu 100 %.