AG Rheda-Wiedenbrück - Urteil vom 25.04.1996
3b C 253/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 3b C 253/95

DRsp Nr. 2007/17013

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für am linken Unterschenkel erlittene Muskelhernie mit einer im mittleren Drittel des linken Beines ca. 4 cm messende Weichteilschwellung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 16.5.1994 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr in R., Ortsteil ..., im Einmündungsbereich F.-Straße/N.-Wall ereignet hat. Zum Unfallzeitpunkt wollte der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... von der Straße N.-Wall nach rechts in die F.-Straße abbiegen. Gleichzeitig wollte die Klägerin als Führerin eines Fahrrades von der F.-Straße nach links in die Straße N.-Wall abbiegen. Zum Unfallzeitpunkt waren aus der F.-Straße kommende Fahrzeuge gegenüber dem Beklagten zu 1) nach der Vorfahrtregel Rechts vor Links vorfahrtberechtigt. Während des Rechtsabbiegevorganges des Beklagten zu 1) kam die Klägerin mit dem Fahrrad im Einmündungsbereich zu Fall.