Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 16.5.1994 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr in R., Ortsteil ..., im Einmündungsbereich F.-Straße/N.-Wall ereignet hat. Zum Unfallzeitpunkt wollte der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... von der Straße N.-Wall nach rechts in die F.-Straße abbiegen. Gleichzeitig wollte die Klägerin als Führerin eines Fahrrades von der F.-Straße nach links in die Straße N.-Wall abbiegen. Zum Unfallzeitpunkt waren aus der F.-Straße kommende Fahrzeuge gegenüber dem Beklagten zu 1) nach der Vorfahrtregel Rechts vor Links vorfahrtberechtigt. Während des Rechtsabbiegevorganges des Beklagten zu 1) kam die Klägerin mit dem Fahrrad im Einmündungsbereich zu Fall.
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