AG Rheda-Wiedenbrück - Urteil vom 22.10.1996
11 C 294/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 11 C 294/96

DRsp Nr. 2007/17014

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld wegen Rissquetschwunde der Unterlippe, HWS- Schleudertrauma, Quetschung des rechten Ellenbogens mit Entzündung des Schleimbeutels an der Ellenbogenspitze, Quetschung der rechten Fußwurzel mit einer MdE von 100 % für 75 Tage.10 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatz.

Am 18.09.1995 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen den Parteien. Die Beklagte zu 1) verlor beim Durchfahren einer Kurve der B.-Straße in R. die Gewalt über das von ihr gesteuerte Fahrzeug und stieß mit dem vom Kläger gesteuerten Pkw frontal zusammen. Die Ehefrau des Klägers ebenso der Kläger wurden verletzt.

Der Kläger ist der Meinung, dass von dem Beklagten zu 2), dem Haftpflichtversicherer des gegnerischen Unfallwagens vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 2.000 DM sei ungenügend. Weitere 5.000 DM stellten vielmehr einen hinreichenden Ausgleich für die erlittenen Verletzungen dar.