AG Rheine - Urteil vom 28.10.1994
10 C 213/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Rheine, Urteil vom 28.10.1994 - Aktenzeichen 10 C 213/94

DRsp Nr. 2007/17022

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld bei HWS-Schleudertrauma mit einer MdE von 100 % für 18 Tage.Das Gericht ist der Auffassung, dass gerade bei Verletzungen unterer Schweregrade ohne Dauerfolgen eine Begrenzung des allgemeinen Schmerzensgeldniveaus geboten ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

(entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht aus dem Unfallereignis vom 01.11.1993 weder ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten noch ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu.

I.