LG Darmstadt - Urteil vom 26.04.1994
10 O 408/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 26.04.1994 - Aktenzeichen 10 O 408/93

DRsp Nr. 2007/17034

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

130000 DM [65000 EUR] Schmerzensgeld und immaterieller Vorbehalt für einen Sturz von der Motorhaube eines zweiteilig fahrenden PKW bei Subduralhämatom mit Kontusionsblutung links mit einer MdE von 100 % auf Dauer.35 Tage stationäre Behandlung (davon 19 Tage Intensivstation), Versetzung in ein künstliches Koma, 97 Tage Aufenthalt in einer Rehabilitationseinsichtiung, plastische Deckung der Schädeldecke Vollständige Wesensveränderung, Verlust des Geruchssinns, erheblich verschlechterte Konzentrations- und Merkfähigkeit und nur schleppende Sprachfähigkeit, Schwerbehinderung von 70%.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger vermeintliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallgeschehen vom 29.1.1991 in H. geltend. Anlässlich des Unfalls wurde er lebensgefährlich und mutmaßlich mit bleibenden erheblichen Gesundheitsschäden verletzt. Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um den Führer des Pkw Opel Kadett, ..., bei der Beklagten zu 2) um den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges.