LG Dortmund - Urteil vom 16.06.1994
15 S 51/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 13.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 778/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Dortmund, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 15 S 51/94

DRsp Nr. 2007/17037

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] für eine Schleudertraume 1. bi 2. Grades bei einem Verkehrsunfall mit länger anhaltenden Beschwerden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

(

Tatbestand

abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Klägerin kann aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.08.1991 von dem Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG über die vorgerichtlich gezahlten 2.000 DM hinaus Zahlung weiterer 500 DM - verlangen. Die Klägerin erlitt nach dem Unfall ein Schleudertrauma des Schweregrades 1 bis 2. Aufgrund der länger anhaltenden Beschwerden, die Klägerin war insbesondere für die Zeit von etwa dreieinhalb Monaten arbeitsunfähig, hält die Kammer ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM für angemessen. Der Klägerin waren daher weitere 500 DM zuzusprechen. In diesem Umfang hatte die Berufung Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Vorinstanz: AG Hamm, vom 13.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 778/92