LG Frankenthal - Urteil vom 11.08.1994
3 O 57/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.1994 - Aktenzeichen 3 O 57/94

DRsp Nr. 2007/17041

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld und immaterieller Vorbehalt bei Stückfraktur des Schienbeines, Schrägbruch des Wadenbeines, Unterschenkelfraktur mit Peronaeusschaden rechts und Compartmentsyndrom, wobei eine Marknagelung durchgeführt werden mußte, mit einer MdE von 100 % für 100 Tage, 50 % für 18 Tage und 30 § für 31 Tage.29 Tage stationäre Behandlung mit vier Operationen. Infolge der Nagelentfernung steht eine weitere Operation bevor.Funktionseinschränkung des Unterschenkels und des Sprunggelenkes nach der durchgeführten Marknagelung und der Ausbildung eines Compartmentsyndroms verbleiben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz sowie die Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldbetrags für einen Verkehrunfall von den Beklagten; ferner die, gerichtliche Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz zukünftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall verpflichtet sind, soweit sich seine daraus ergebenden Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.