LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 26.06.1995
2 O 3092/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.06.1995 - Aktenzeichen 2 O 3092/95

DRsp Nr. 2007/17046

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

19000 DM [9500 EUR] Schmerzensgeld und immaterieller Vorbehalt bei offener Fraktur des vierten und fünften Mittelhandknochens rechts, Fraktur des Os trapezium des rechten Handgelenkes, Sprengung des Schultereckgelenkes rechts sowie multiplen Schürfungen und Prellungen u.a. Prellung des rechten Sprunggelenks mit einer MdE von 100% für 120 Tage, 30 % für 330 Tage, 25 % für 300 Tage und 20 % auf Dauer.16 Tage stationäre Behandlung. Posttraumatische Arthrose am Daumensattelgelenk rechts mit Funktionseinschränkung des ersten Fingers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, den er am 29.08.1991 als Führer eines Motorrades erlitt. Die Beklagte fordert im Wege der Widerklage die Teilzahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von DM 4.000 zurück.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Dem unfallbedingt verletzten Kläger stellte die Beklagte vor-prozessual eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von DM 14.000 zur Verfügung.

Der Kläger behauptet: