LG Ravensburg - Urteil vom 11.05.1994
2 O 100/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Ravensburg, Urteil vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 2 O 100/93

DRsp Nr. 2007/17051

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

200000 DM [100000 EUR] Schmerzensgeld sowie monatliche Schmerzensgeldrente von 800 DM bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit intercerebralem Hämatom und Hirnödem, schwerstem Gesichtsschäden-Trauma mit multiplen Mittelgesichtsfrakturen, Mehrfachfraktur des linken Armes, Fraktur der ersten Rippe links, Bruch des linken Schultergelenks mit einer MdE von 100 % auf Dauer.Mehrfache stationäre Behandlung über einen Zeitraum von vier Jahren.Schwerstbehinderung mit Gedächtnisschwund und wiederkehrenden epileptischen Anfällen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: