OLG Braunschweig - Urteil vom 23.02.1994
3 U 107/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 3 U 107/93

DRsp Nr. 2007/17061

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für 27jährigen Mann aus Verkehrsunfall bei Prellung des Brustkorbs, Riß des Zwerchfells mit Übertritt von Bauchorganen in den Brustkorb, Verklebung eines Lungenflügels, Refluxösophagitis mit einer MdE von 100 % für 135 Tage und von 30 % auf Dauer.21 Tage stationäre Behandlung einschließlich eines einwöchigen Aufenthalts auf de Intensivstation.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, mit der der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld verlangt, ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Kläger über den bereits von der Beklagten geleisteten Kapitalbetrag in Höhe von 30.000 DM hinaus gemäß §§ 823, 847 BGB keinen Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld hat.