OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.01.1994
7 U 40/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 23.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1364/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 7 U 40/93

DRsp Nr. 2007/17071

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

16000 DM [8000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für 24jährigen Gärtner aus Verkehrsunfall bei Trümmerfraktur des Mittelgelenks des linken Mittelfingers, Platzwunde, Schürfwunden und Prellungen.21 Tage stationäre Behandlung.Verkürzung des Mittelfingers mit Verstellung nach obel als Dauerschaden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Beklagten sind zulässig. Beide Rechtsmittel sind erfolglos.