Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er vom Beklagten, der für die Folgen des vom Kläger am 27. Januar 1991 erlittenen Verkehrsunfalls unstreitig einzustehen hat, ein höheres Schmerzensgeld als die vorprozessual geleisteten 35.000 DM verlangt. Erfolg hat die Berufung insoweit, als auf die im zweiten Rechtszug vorgenommene Klageerweiterung hin festzustellen ist, dass der Beklagte dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der diesem aus dem genannten Unfallereignis entstanden ist oder entstehen wird.
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