OLG Hamm - Urteil vom 01.03.1995
13 U 3/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 70/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 13 U 3/94

DRsp Nr. 2007/17080

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt bei Schädelhirntrauma 2. Grades mit Gehirnerschütterung, Weichteilverletzungen am Kopf, Brustkorbverletzung mit Pneumothorax; Kompressionsbrüche des 4. und 5. Brustwirbelkörpers mit Rückenmarkbeeinträchtigung und Bruch des rechten Handgelenks mit einer MdE von 25 % auf Dauer.60 Tage stationäre Behandlung bei anfänglicher Gefahr des Eintritts einer Querschnittslähmung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er vom Beklagten, der für die Folgen des vom Kläger am 27. Januar 1991 erlittenen Verkehrsunfalls unstreitig einzustehen hat, ein höheres Schmerzensgeld als die vorprozessual geleisteten 35.000 DM verlangt. Erfolg hat die Berufung insoweit, als auf die im zweiten Rechtszug vorgenommene Klageerweiterung hin festzustellen ist, dass der Beklagte dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der diesem aus dem genannten Unfallereignis entstanden ist oder entstehen wird.