OLG Hamm - Urteil vom 26.06.1995
13 U 30/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1995, 210
OLGReport-Hamm 1995, 210
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 46/94

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 26.06.1995 - Aktenzeichen 13 U 30/95

DRsp Nr. 2007/17081

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld bei Antiflexionsdistorsion der Halswirbelsäule mit einmonatiger Arbeitsunfähigkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Ab s. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, der Klägerin über die auf ihren Personenschaden und das Schmerzensgeld von der Beklagten zu 2 vorprozessual gezahlten 6.000 DM, hinaus weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verletzungen zu zahlen, die die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls erlitten hat, der sich am 05.02.1993 gegen 17.25 in ... auf der ... ereignet hat, als die Klägerin mit dem von ihr gesteuerten Pkw, einem ..., mit dem amtlichen Kennzeichen ..., auf den von dem Beklagten zu 1 gehaltenen und gefahrenen und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw, der auf der Fahrbahn wendete, aufgefahren ist. Die Klägerin kann auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.

I.