Die zulässige Berufung, der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, der Klägerin über die auf ihren Personenschaden und das Schmerzensgeld von der Beklagten zu 2 vorprozessual gezahlten 6.000 DM, hinaus weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verletzungen zu zahlen, die die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls erlitten hat, der sich am 05.02.1993 gegen 17.25 in ... auf der ... ereignet hat, als die Klägerin mit dem von ihr gesteuerten Pkw, einem ..., mit dem amtlichen Kennzeichen ..., auf den von dem Beklagten zu 1 gehaltenen und gefahrenen und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw, der auf der Fahrbahn wendete, aufgefahren ist. Die Klägerin kann auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|