OLG Köln - Urteil vom 25.01.1996
7 U 141/95
Normen:
BGB § 107 § 108 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 268/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 7 U 141/95

DRsp Nr. 2007/17084

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Eine Minderjährige (17 1/2-jähriges Mädchen) kann auch bei einer Gefälligkeitsfahrt eine Haftungsbeschränkung gemäß §§ 107, 108 BGB ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht rechtswirksam abschließen.2. 500000 DM [250000 EUR]Schmerzensgeld sowie materieller Vorbehalt für Bruch des Halswirbelkörpers C 5 mit Bandscheibenverletzungen, die zu einer kompletten Querschnittslähmung ab den Halswirbelkörpern C 5/C 6 führten mit einer MdE von 100 % auf Dauer.Die Geschädigte ist zeitlebens auf den Rollstuhl angewiesen, kann ohne fremde Hilfe nur ganz wenige Bewegungen durchführen und fast keine alltäglichen Verrichtungen erledigen. Auch nachts muss sie regelmäßig betreut werden, um Lageveränderungen durchzuführen. Sie benötigt jedes Mal Hilfe, wenn sie den Rollstuhl verlassen und ins Bett wechseln will, wodurch damit die gesamte Lebensgestaltung und Planung der jungen Klägerin grundlegend verändert ist.

Normenkette:

BGB § 107 § 108 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: